Anforderungen an Übersetzungen und Apostillen im deutsch-spanischen Erbrecht

Erbfälle mit Bezug zu Deutschland und Spanien werfen regelmäßig praktische Fragen auf, die über den rein juristischen Aspekt hinausgehen. Besonders häufig geht es um formale Anforderungen:

  • Wann wird eine Übersetzung benötigt?
  • Muss sie beglaubigt sein?
  • In welchen Fällen ist eine Apostille erforderlich?

Fehler in diesem Bereich führen in der Praxis nicht selten zu Verzögerungen oder zur Zurückweisung von Unterlagen durch Behörden oder Gerichte.

Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten Konstellationen.

Beglaubigte Übersetzung und Apostille im deutsch-spanischen Erbrecht

Wann werden Übersetzungen im Erbverfahren erforderlich?

Sobald ein Dokument aus einem Land im jeweils anderen verwendet werden soll, stellt sich die Frage, in welcher Sprachfassung die Unterlagen vorzulegen sind. Deutsche Nachlassgerichte akzeptieren grundsätzlich nur deutschsprachige Unterlagen, während spanische Behörden und Notare in der Regel spanischsprachige Dokumente verlangen.

Typische Fälle sind:

  • Vorlage eines deutschen Erbscheins in Spanien
  • Verwendung eines spanischen Testaments in Deutschland
  • Einreichung von Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) im jeweils anderen Land

In all diesen Konstellationen ist in der Regel eine Übersetzung erforderlich.

Welche Art von Übersetzung ist erforderlich?

Nicht jede Übersetzung wird anerkannt. In der Praxis verlangen sowohl deutsche als auch spanische Stellen eine beglaubigte Übersetzung, die mit Stempel und Unterschrift eines offiziell zugelassenen Übersetzers versehen wird.

In Deutschland bedeutet dies, dass die Übersetzung von öffentlich bestellten und allgemein beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzern angefertigt sein muss.

In Spanien wird eine traducción jurada verlangt, also eine Übersetzung durch einen vom spanischen Außenministerium (MAEC) ernannten Übersetzer.

Zwar sieht Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1191 eine Vereinfachung vor: Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats qualifizierten Person angefertigt wurde, ist grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Zudem kann in bestimmten Fällen ganz auf eine Übersetzung verzichtet werden, etwa wenn mehrsprachige Formulare verwendet werden und es sich um Personenstandsdokumente handelt.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sowohl deutsche als auch spanische Behörden meist weiterhin verlangen, dass die Übersetzung von einem im jeweiligen Staat öffentlich bestellten bzw. ermächtigten Übersetzer oder – im Fall Spaniens – von einem vom spanischen Außenministerium (MAEC) ernannten Übersetzer angefertigt wird. Dies gilt insbesondere in Verfahren mit erhöhten formalen Anforderungen, wie etwa im Erbrecht.

Viele in diesem Bereich tätige Übersetzer verfügen über entsprechende Qualifikationen in beiden Ländern.

Erbschein und Testament im internationalen Erbfall zwischen Deutschland und Spanien

Wann ist eine Apostille erforderlich?

Neben der Übersetzung stellt sich häufig die Frage nach der Apostille. Grundlage ist das Haager Übereinkommen, das die Echtheitsbestätigung öffentlicher Urkunden zwischen Vertragsstaaten regelt. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind Vertragsstaaten.

Eine Apostille bestätigt nicht den Inhalt eines Dokuments, sondern ausschließlich:

  • die Echtheit der Unterschrift
  • die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat
  • gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels

Typische Fälle, in denen eine Apostille erforderlich ist:

  • deutsche Personenstandsurkunden zur Verwendung in Spanien
  • spanische notarielle Urkunden zur Verwendung in Deutschland

Nicht erforderlich ist eine Apostille bei rein privaten Dokumenten oder in Fällen, in denen die jeweils zuständige Stelle im Einzelfall darauf verzichtet.

Apostille auf dem Original oder auf der Übersetzung?

Ein besonders häufiger Praxisfehler betrifft die Frage, worauf die Apostille angebracht werden muss.

Grundsätzlich gilt: Die Apostille wird in Erbangelegenheiten zwischen Deutschland und Spanien auf dem Originaldokument angebracht, nicht auf der Übersetzung selbst.

Hintergrund ist, dass gegenüber den ausländischen Behörden die Echtheit der Urkunde selbst nachgewiesen werden soll. Die Befugnis des Übersetzers hingegen können die Behörden anhand der entsprechenden Register öffentlich bestellter Übersetzer selbst überprüfen.

In der Praxis empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. Beschaffung des Originaldokuments
  2. Anbringung der Apostille (sofern erforderlich)
  3. Anfertigung der beglaubigten Übersetzung und Bestätigung durch im Zielland zugelassenen Übersetzer
Apostille auf dem Originaldokument bei grenzüberschreitenden Nachlässen

Praktische Hinweise für die Vorbereitung von Unterlagen

Um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige und klare Abstimmung der formalen Anforderungen. In der Praxis haben sich insbesondere folgende Punkte bewährt:

  • Vorab sollte geprüft werden, ob für das jeweilige Dokument eine Apostille erforderlich ist. Wenn ja, muss die Reihenfolge (zunächst Apostille, dann Übersetzung) eingehalten werden.
  • Dem Übersetzer sollte stets mitgeteilt werden, für welches Land und welche konkrete Stelle (z. B. Nachlassgericht, Notar, Behörde) die Übersetzung bestimmt ist.
  • Es sollte geklärt werden, ob eine beglaubigte Übersetzung ausreicht oder ob besondere Anforderungen bestehen, wie eine zusätzliche notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers, die deutsche Nachlassgerichte hin und wieder verlangen.
  • Nach Möglichkeit sollte vor Einreichung Rücksprache mit der anfordernden Stelle oder dem beauftragten Rechtsanwalt gehalten werden.

Fazit

Übersetzungen und Apostillen sind zentrale formale Anforderungen in grenzüberschreitenden Erbfällen zwischen Deutschland und Spanien. Entscheidend ist, frühzeitig zu klären, welche Anforderungen im konkreten Verfahren gelten und welche Form der Übersetzung anerkannt wird.

Eine frühzeitige und sorgfältige Abstimmung zwischen Mandanten, Rechtsanwälten und Übersetzern kann bei internationalen Nachlässen erheblich zur Effizienz des gesamten Verfahrens beitragen.


Der Beitrag entstand mit fachlicher Unterstützung von Verena Laouari, ermächtigte Übersetzerin und traductora jurada für Spanisch und Deutsch.

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Carlos Vázquez Sarazá, Spanischer Anwalt
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