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ToggleDie Nachlassabwicklung in Spanien unterscheidet sich grundlegend vom deutschen Erbrecht: Das Erbe fällt nicht automatisch mit dem Todesfall an, sondern muss aktiv durch eine Erklärung vor einem spanischen Notar angenommen werden (manifestación/aceptación notarial de herencia). Die Annahme/Erkläarung der Erbschaft unterliegt dabei keiner festen Frist und muss eigenständig durch die Erben oder deren Rechtsbeistand initiiert werden.
Das Verfahren unterscheidet sich in der Regel je nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und danach, ob ein Testament errichtet wurde oder nicht – und in diesem Fall, ob es notariell oder handschriftlich war. Die Dauer der Testamentseröffnung ist unterschiedlich und es gelten zusätzliche Anforderungen, wenn kein Testament vorhanden ist. Auch die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist von Bedeutung.. Diese Umstände bestimmen, welche Behörde für die Nachlassabwicklung zuständig ist: Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien ist der Notar zuständig, bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland das Nachlassgericht.
Das Erbe kann im Rahmen der Nachlassabwicklung in Spanien auch ausgeschlagen werden – insbesondere dann, wenn der Erblasser Schulden oder Verpflichtungen hinterlassen hat, die den Gesamtwert der Aktiva übersteigen. Für die Ausschlagung bestehen verschiedene Möglichkeiten: direkt in Spanien, über eine notariell beglaubigte Vollmacht oder – je nach Staatsangehörigkeit – auch über die zuständigen Konsulate. Auch ohne vollständigen Verzicht auf das Erbe bieten sowohl das deutsche als auch das spanische Erbrecht Optionen, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu begrenzen.
Die Erbschaftsannahme ist mit der Vorbereitung einiger Unterlagen verbunden. Nachfolgend stellen wir dar, welche Dokumente für die notarielle Erbannahme in Spanien erforderlich sind. Gerne machen wir es uns zur Aufgabe, Sie dabei zu unterstützen.
Internationale Sterbeurkunde im Original (internationale mehrsprachige Fassung)
Durch die Sterbeurkunde wird der Tod einer Person sowie dessen Ort und Zeitpunkt offiziell bescheinigt. In Deutschland kann die Sterbeurkunde beim Standesamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, beantragt werden. War der letzte Wohnsitz in Spanien, wird die Sterbeurkunde beim Registro Civil oder beim zuständigen Juzgado de Paz beantragt. Liegen konkrete Angaben wie der Sterbeort und die NIE des Verstorbenen vor, kann die Beantragung in bestimmten Fällen auch online erfolgen, was den Prozess erheblich erleichtert. Wenn Sie eine internationale mehrsprachige Fassung beantragen, entfällt zudem die Notwendigkeit, eine beglaubigte Übersetzung oder Echtheitsbescheinigung erstellen zu lassen, da der mehrsprachige Auszug direkt anerkannt wird.
Weder die Sterbeurkunde noch ein deutscher Erbschein benötigen für Spanien eine Apostille, gemäß der EU-Verordnung 2016/1191 über die Anerkennung öffentlicher Urkunden und der EU-ErbVO Nr. 650/2012 über europäische Erbfälle und das Europäische Nachlasszeugnis.
Testamentsregisterauszug.
Die zentralen Testamentsregister einzelner Länder verwahren erbfolgerelevante Urkunden (Testamente, Erbverträge etc.). Dies dient einerseits der geordneten Nachlassabwicklung und andererseits der schnellen Umsetzung der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Person.
Für die Nachlassabwicklung in Spanien ist – unabhängig vom letzten Wohnsitz des Verstorbenen – ein Auszug aus dem spanischen Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) zu beantragen. Häufig wird zusätzlich ein Auszug aus dem Testamentsregister des Heimatlandes verlangt, um sicherzustellen, dass keine letztwillige Verfügung übersehen wird.
Mit dem Original der Sterbeurkunde und einer notariellen Vollmacht zur Vertretung können wir den spanischen Testamentsregisterauszug im Namen des Erben beantragen – entweder zum Nachweis eines vorhandenen spanischen Testaments oder als Bestätigung, dass in Spanien kein Testament registriert wurde.
Wo erhält man den Testamentsregisterausgzug…
… in Spanien?
Ein Testamentsregisterauszug in Spanien wird über das zentrale spanische Testamentsregister, das „Registro General de Actos de Última Voluntad“, beantragt. Um zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers in Spanien registriert wurde oder nicht, ist die internationale Sterbeurkunde im Original erforderlich. Mit bestimmten personenbezogenen Angaben des Verstorbenen kann der Antrag auch online gestellt werden. Die Bearbeitungszeit für den telematisch beantragten Testamentsregisterauszug in Spanien beträgt in der Regel zwischen zwei und vier Wochen.
… in Deutschland?
Ein Testamentsregisterzertifikat in Deutschland wird von der Bundesnotarkammer ausgestellt, die das zentrale Testamentsregister verwaltet (mehr Informationen unter: www.testamentsregister.de). Um das Zertifikat zu beantragen, empfiehlt es sich, einen ortsansässigen Notar zu beauftragen. Für die Anerkennung in Spanien muss das Testamentsregisterzertifikat beglaubigt ins Spanische übersetzt und mit einer Apostille versehen werden. Für die Übersetzungen arbeite ich mit vereidigten Übersetzerinnen und Übersetzern meines Vertrauens zusammen.
Nachweis der Erbenstellung durch ein öffentliches Dokument (erbrechtlicher Titel)
Für die Nachlassabwicklung in Spanien verlangen alle zuständigen Stellen – etwa Grundbuchämter, Banken, Versicherungen oder Zulassungsbehörden – einen amtlichen Nachweis der Erbenstellung, den sogenannten erbrechtlichen Titel.
Gemäß Artikel 14 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) erkennt das spanische Grundbuchregister (Registro de la Propiedad) folgende Urkunden als tauglichen Nachweis für die Eintragung eines Erben an:
- Bei vorhandener letztwilliger Verfügung:
- Spanisches notarielles Testament oder
- Spanischer Erbvertrag
- Bei fehlender letztwilliger Verfügung:
- Notarielle Feststellung der gesetzlichen Erbfolge (“Acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato”)
- Europäisches Nachlasszeugnis (Certificado Sucesorio Europeo)
Ebenso werden regelmäßig akzeptiert:
- Ausländische Gerichtsurteile
- Gerichtlich eröffnete handschriftliche Testamente
- Der deutsche Erbschein
- Notarielle Testamente oder Erbverträge, die außerhalb Spaniens errichtet wurden
Wichtig: In vielen Fällen ist keine beglaubigte Übersetzung oder Apostille des deutschen Erbscheins oder europäischen Nachlasszeugnisses mehr notwendig. Weitere Details dazu finden Sie in unserem Beitrag Erbschein in Spanien.
Auszug des Versicherungsregisters
Im Rahmen der Nachlassabwicklung in Spanien ist der Auszug aus dem spanischen Versicherungsregister verpflichtend zu beantragen. Er ermöglicht die Feststellung, ob auf den Namen des Erblassers Lebensversicherungen oder ähnliche Verträge bestehen, deren Leistungen im Todesfall zur Auszahlung kommen. Diese Versicherungsansprüche gehören zwar nicht zur Erbmasse, müssen jedoch gesondert geltend gemacht werden. Da die Anfrage über dieselbe Behörde erfolgt wie der Testamentsregisterauszug, wird beides im gleichen Verfahren abgewickelt.
Kopie des Ausweises
Für die Abwicklung des Nachlasses sind Ausweiskopien sowohl des Verstorbenen als auch der Erben erforderlich. Diese Dokumente werden von Notaren, Banken, Versicherungen und Behörden verlangt, um die Identität der Beteiligten nachzuweisen und den Erbgang rechtlich korrekt zu dokumentieren.
NIE (Número de Identidad de Extranjero)
Die NIE (Número de Identidad de Extranjero) ist grundsätzlich Voraussetzung für jede erbrechtliche Abwicklung in Spanien, da sie als steuerliche Identifikationsnummer dient. In bestimmten Fällen – etwa bei einmaligen Vorgängen wie der Zahlung der Erbschaftssteuer – kann alternativ ein provisorischer NIF (Número de Identificación Fiscal) direkt über die spanische Steuerbehörde oder über die beurkundende Notarstelle beantragt werden. Dieser reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung im steuerlichen Kontext.
Was wird geerbt? Erstellung eines Inventars
Im Rahmen der Nachlassabwicklung in Spanien ist festzuhalten, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zur Erbmasse gehören. Hierzu sollte ein vollständiges Inventar erstellt werden, das sowohl Aktiva (wie Immobilien, Bankguthaben, Fahrzeuge) als auch Passiva (z. B. Schulden, laufende Verpflichtungen) umfasst. Im Folgenden zeigen wir auf, wie Sie insbesondere den in Spanien befindlichen Teil der Erbschaft nachweisen können, um die Umschreibung des Eigentums auf Ihren Namen zu veranlassen und dadurch die rechtliche Verfügungsgewalt über die Nachlasswerte zu erlangen.
Spanisches Erbrecht bei Immobilien.
Auch wenn nach deutschem Erbrecht der Eigentumsübergang an einer Immobilie mit dem Erbfall erfolgt, ist für die Nachlassabwicklung in Spanien zwingend eine notarielle Erbschaftsdokument (aceptación/declaración notarial de herencia) erforderlich. Nur mit dieser kann beim spanischen Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) die formelle Umschreibung des Eigentums auf die Erben beantragt werden.
Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Notarielle Kaufverträge über die Liegenschaften (escritura pública de compraventa)
- Nachweise über den Katasterwert (valor catastral)
- Aktuelle einfache Grundbuchauszüge (Nota Simple Informativa)
- Der letzte Zahlungsbeleg der IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles); auch Versorgungsrechnungen können hilfreich sein
- Je nach Fall zusätzlich:
- Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
- Mietverträge bei Vermietung
- Bankbescheinigung über bestehende Hypotheken zum Todestag
In den letzten Jahren hat der „Valor de Referencia catastral“ – der von der Katasterbehörde festgelegte Referenzwert – an steuerlicher Bedeutung gewonnen. Er dient zunehmend als Berechnungsgrundlage für die Erbschaftssteuer.
Der Notartermin in Spanien
Der Termin beim spanischen Notar zur Unterzeichnung der notariellen Erbannahmeerklärung kann vereinbart werden, sobald alle erforderlichen Unterlagen für die Nachlassabwicklung in Spanien vorliegen. In bestimmten Konstellationen – etwa bei einem Alleinerben – kann auch eine privatschriftliche Erbannahme genügen.
Sind mehrere Personen erbberechtigt, muss die notarielle Erbannahme gemeinschaftlich von allen Miterben fast immer unterzeichnet werden. Jeder Miterbe benötigt eine spanische NIE-Nummer oder zumindest eine vorläufige spanische Steuernummer (NIF).
Eine persönliche Anwesenheit vor dem Notar ist jedoch nicht zwingend erforderlich: Ein Miterbe oder der beauftragte Anwalt kann sowohl in Deutschland als auch in Spanien mit einer notariellen Vollmacht zur Nachlassabwicklung in Spanien in Deutschland ausgestattet werden.
Umschreibung auf die Erben
Nachdem die Erbschaft notariell angenommen, das Eigentum den Erben zugewiesen und die Erbschaftssteuer bezahlt sowie abgewickelt wurde, kann die Umschreibung im Grundbuch (Registro de la Propiedad) beantragt werden.
Fristen
Im Unterschied zu Deutschland, wo die Erbausschlagung binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls persönlich beim Nachlassgericht zu erklären ist (bzw. innerhalb von sechs Monaten, wenn der Erbe im Ausland wohnt), kennt das spanische Erbrecht keine feste Frist für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.
Dennoch gilt: Ab dem Todestag des Erblassers besteht eine Frist von sechs Monaten für die Zahlung der Erbschaftssteuer. Innerhalb der ersten fünf Monate kann unter Umständen eine Fristverlängerung beantragt werden – ein wichtiger Aspekt bei der Nachlassabwicklung in Spanien.



