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ToggleBeim Einleiten eines Nachlassverfahrens in Spanien ist der Erbschein eines der entscheidenden Dokumente zur Bearbeitung des Nachlassverfahrens. Im Folgenden erläutern wir, was das Europäische Nachlasszeugnis ist, wie es mit dem nationalen Erbschein kompatibel für das Verfahren ist und welche häufigen Fragen zu diesem Thema auftreten.
1. Deutscher/niederländischer/nationaler Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis für Spanien?
Die Verpflichtung, das europäische Nachlasszeugnis zusammen mit oder anstelle des nationalen Nachlasszeugnisses in Spanien vorzulegen, ist nicht ausdrücklich festgelegt, da laut Artikel 62.2 der Europäischen Erbrechtsverordnung seine Nutzung nicht obligatorisch ist. In der Praxis hängt die Anforderung jedoch davon ab, wie gut der Notar oder das Register das ausländische Recht kennt und welche Kriterien sie anwenden. Zudem spielt die rechtliche Unterstützung durch den Anwalt eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Beratung und Zusammenarbeit für die notarielle Urkunde im Hinblick auf das anwendbare ausländische Recht.
Da das europäische Nachlasszeugnis ein freiwilliges Instrument für die Beteiligten ist, können sie sich dafür entscheiden, den nationalen Erbschein mit oder ohne zusätzliche Dokumentation zu übermitteln und dadurch versuchen, seine Wirkung in der spanischen Jurisdiktion geltend zu machen. In Deutschland kann es beispielsweise mit dem Testament oder der Eröffnungsniederschrift des Nachlassverfahrens ergänzt werden.
Im Gegensatz zum nationalen Erbschein dessen Gültigkeit je nach Land variieren kann, hat das europäische Nachlasszeugnis eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Die Wahl zwischen einem nationalen und einem internationalen Erbschein hängt von Faktoren wie dem Umfang des nationalen Nachlasszeugnisses (in Deutschland umfasst es in der Regel eine oder zwei Seiten), seiner Gültigkeitsdauer, der Geschwindigkeit der Ausstellung durch die zuständige Behörde und den Kosten ab. Neben den Kosten für das entsprechende Zeugnis sind auch die Kosten für eine Übersetzung zu berücksichtigen, falls diese erforderlich ist.
Aus praktischer Erfahrung arbeiten wir z. B. in den Niederlanden recht effizient und schnell mit dem europäischen Nachlasszeugnis. Für Deutschland hingegen erweist sich bis heute der Erbschein als die praktischere Lösung.
2. Wann wird ein Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis benötigt?
Das europäische Nachlasszeugnis wurde geschaffen, um die Verfahren im Zusammenhang mit internationalen Erbfällen zu beschleunigen. Sein Zweck ist es, den Erben oder anderen Interessierten zu ermöglichen, ihre Stellung im Erbverfahren nachzuweisen, damit sie ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausüben können.
Die Nutzung des europäischen Nachlasszeugnisses ist nicht obligatorisch. Das bedeutet, dass die Beteiligten, falls sie es bevorzugen, weiterhin andere Dokumente verwenden können, die durch das jeweilige nationale Recht geregelt sind. Allerdings gibt es bereits Ausnahmen, da einige Register ausschließlich das europäische Nachlasszeugnis akzeptieren.
Grundsätzlich sind nationale Erbscheine darauf ausgelegt, ihre Wirkung innerhalb des Staates zu entfalten, in dem sie ausgestellt wurden. Das europäische Nachlasszeugnis hingegen wird mit dem Ziel ausgestellt, die Nachweisführung der Erbrechte und die Übertragung des Nachlasses im Ausland zu erleichtern.
Es ersetzt nicht die internen Dokumente jedes Staates, wie den Erbschein in Deutschland oder die verklaring van erfrecht in den Niederlanden, erleichtert jedoch die Beweiswirkung in den anderen EU-Staaten, die der Europäischen Erbrechtsverordnung unterliegen.
Jeder Fall muss jedoch individuell bewertet werden. In bestimmten Situationen kann es eine vorteilhaftere Alternative sein, sich für das nationale Nachlasszeugnis zu entscheiden, um Kosten und Zeit zu sparen, und zu versuchen, dessen Wirkung in Spanien geltend zu machen.
3. Ist ein deutscher Erbschein in Spanien anerkannt?
Ja, bis heute. Wie in der Entscheidung des Generalregister- und Notariatszentrums vom 19. Juni 2018 festgehalten, ist der deutsche Erbschein ein ausreichendes Dokument zur Eintragung der Erbübertragung in Spanien, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Im konkret untersuchten Fall verstarb der Erblasser im Jahr 2005, sodass seine Erbfolge gemäß Artikel 84 der EU-Verordnung Nr. 650/2012 und Artikel 9.8 des spanischen Zivilgesetzbuches deutschem Recht unterliegt. Die Witwe, die auch als Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter handelte, wies ihre Erbenstellung durch einen übersetzten und apostillierten Erbschein nach, der als ausreichend angesehen wurde, um die Eintragung der Erbübertragung für die Hälfte der Immobilie in Spanien vorzunehmen.
Das Registerbestimmungsorgan bestätigt, dass der deutsche Erbschein ein gültiges und eintragungsfähiges Dokument ist, sofern das anzuwendende deutsche Recht korrekt argumentiert und nachgewiesen wird.
Es wird bestätigt, dass, obwohl das europäische Nachlasszeugnis (CSE) grenzüberschreitende Abläufe erleichtert, der Erbschein in Spanien verwendet werden kann, solange die Anforderungen einer beglaubigten Übersetzung und der korrekten rechtlichen Begründung des anzuwendenden ausländischen Rechts erfüllt sind.
4. Ist eine Apostille für einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis in Spanien erforderlich?
Nein, laut der Entscheidung vom 23. November 2023 ist das europäische Erbrecht (EU) Nr. 650/2012 für alle Erbfälle anwendbar, die nach dem 17. August 2015 eröffnet wurden. Dies bedeutet, dass Erbdokumente zwischen EU-Staaten automatisch anerkannt werden, ohne dass eine Apostille erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde der Erbschein mit beglaubigter Übersetzung als ausreichend für die Eintragung der Erbschaft angesehen, wodurch bestätigt wurde, dass eine Apostille nicht erforderlich ist.
5. Muss ein europäisches Nachlasszeugnis übersetzt werden?
Ja, das Zeugnis wird gemäß dem mehrsprachigen Anhangmodell ausgestellt. Falls der zuständige Notar die Sprache versteht und dies als ausreichend erachtet, ist jedoch keine Übersetzung erforderlich.
6. Wo bekomme ich ein europäisches Nachlasszeugnis?
In Spanien und den Niederlanden erfolgen Antragstellung und Ausstellung über den Notar. In Deutschland ist das Nachlassgericht für die Ausstellung zuständig, wobei der Antrag zunächst auch beim Notar gestellt werden kann.
7. Wie lange dauert die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses?
Die Dauer der Ausstellung hängt von der Arbeitsgeschwindigkeit und der Vertrautheit der zuständigen Behörde (Nachlassgericht oder Notar) mit dem Dokument ab. Die Bearbeitung kann beschleunigt werden, wenn der Antrag zuvor notariell bzw. durch einen Anwalt vorbereitet wurde.
8. Die Kosten für ein europäisches Nachlasszeugnis.
In Spanien gibt es keine feste Gebühr, da die Kosten von Umfang, Komplexität und Anzahl der Vermögenswerte abhängen und gemäß der Notargebührenverordnung R.D. 1426/1989 vom 17. November für Spanien geregelt sind.
In Deutschland werden die Kosten gemäß dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG berechnet und richten sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses.



